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Schulelternrat

Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

 

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

 

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

 

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.


Für das Schuljahr 2025 / 2026 sind folgende Personen die Ansprechpartner: 

Klasse

Name

Name

1a

Frau SchönwaldFrau Gehlenborg

1b

Frau DetermannFrau Schillmöller

2a

Frau Heyer

Frau Weddehage & Frau Menke

2b

Frau Janzen

Frau Fangmann

3a

 

3b

 

4a

Herr Möllmann

 

Frau B. Siemer

 

Frau Pleiter

Frau Kenkel

 

Frau K. Siemer, Frau Hermes

 

Frau S. Heyer

4b

Frau Backhaus

Frau Weber